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   ArbG Aachen, 06.08.1999 - 6 Ca 64/99   

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ArbG Aachen, 06.08.1999 - 6 Ca 64/99 (https://dejure.org/1999,7889)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 06.08.1999 - 6 Ca 64/99 (https://dejure.org/1999,7889)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 06. August 1999 - 6 Ca 64/99 (https://dejure.org/1999,7889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Berufens auf die Rüge fehlerhafter Betriebsratsanhörung oder auf den Einwand der Unwirksamkeit einer Kündigung infolge Betriebsübergangs; Vorliegen einer Verfristung im Sinne des § 113 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Vorliegen einer rechtmäßigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 202
  • NZI 2000, 238
  • NZI 2001, 85
  • NZA-RR 2000, 420
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02

    Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs in der Insolvenz;

    Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint es folgerichtig, den Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Fälle zu beschränken, in denen die wesentliche Änderungen der Sachlage den Tätigkeitsbereich des entlassenen Arbeitnehmers betreffen und in der Zeit zwischen Abschluß des Interessenausgleichs und Zugang der Kündigung eintreten (so bereits zu § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG a.F. [1996] ArbG Berlin v. 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96, ZAP ERW 1998, 41 [Berscheid]; ebenso zu § 125 InsO ArbG Aachen v. 06.08.1999 - 6 Ca 64/99, NZA-RR 2000, 420 = NZI 2000, 238 = ZInsO 2000, 175 = ZIP 2000, 202), denn danach gelten die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs (LAG Hamm v. 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99, ZInsO 2000, 571 ; BAG v. 21.02.2001 - 2 AZR 39/00, BAGReport 2001, 68 = ZInsO 2001, 1072 = ZIP 2001, 1825 ; LAG Düsseldorf v. 27.09.2001 - 11 Sa 782/01, LAGReport 2002, 125 = ZInsO 2002, 740 ; ebenso Hess, AR-Blattei SD 915.6 Rn. 74; Nerlich/Römermann/Hamacher, Lsbl., § 125 InsO Rn. 65; Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 125 InsO Rn. 82).
  • LAG Hamm, 12.02.2003 - 2 Sa 826/02

    Interessenausgleich mit Namensliste, Anhörung des Betriebsrats, Kündigung wegen

    Weil es maßgebend auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Kündigung ankommt, kann eine wesentliche Änderung der Sachlage gemäß § 125 Abs. 2 InsO nur angenommen werden, wenn die Änderung zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der Kündigung eintritt (BAG vom 21.02.2001 - 2 AZR 39/00 - ZIP 2001, 1825 unter II 3. der Gründe; Uhlenbruck/InsO-Berscheid, Rdnr. 82 zu § 125; ArbG Aachen vom 06.08.1999, NZA-RR 2000, 420; Löwisch/Caspers in MK-InsO, Rdnr. 94 zu § 125).
  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 821/00

    Beendigung des Anstellungsverhältnisses; Kündigung einer Arbeitnehmerin im

    Für solche und ähnliche Fallgestaltungen wird angenommen, die Drei-Wochen-Frist des § 113 Abs. 2 InsO würde für alle sog. Unwirksamkeitsgründe (§ 13 Abs. 3 KSchG ) einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit Ausnahme der Sozialwidrigkeit, auf die §§ 4 bis 7 KSchG Anwendung fänden, mit der Folge gelten, daß der Arbeitnehmer mit nach Ablauf dieser Frist erstmalig erhobenen weiteren Rügen präkludiert sei (ArbG Aachen v. 06.08.1999 - 6 Ca 64/99, NZI 2000, 238 = ZInsO 2000, 175 = ZIP 2000, 202; LAG Düsseldorf v. 29.06.2000 - 13 Sa 484/00, NZI 2000, 448 = ZInsO 2000, 570 ).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.06.2001 - 2 Sa 138/01

    Ordentliche Kündigung - Schwerbehinderter - Zeitpunkt der Geltendmachung des

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  • LAG Hamm, 12.02.2003 - 2 Sa 826/03
    Weil es maßgebend auf die Verhältnisse bei Ausspruch der Kündigung ankommt, kann eine wesentliche Änderung der Sachlage gemäß § 125 Abs. 2 InsO nur angenommen werden, wenn die Änderung zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Zugang der Kündigung eintritt ( BAG vom 21.02.2001 - 2 AZR 39/00 - ZIP 2001, 1825 unter II 3. der Gründe; Uhlenbruck/ InsO -Berscheid, Rdnr. 82 zu § 125; ArbG Aachen vom 06.08.1999, NZA-RR 2000, 420; Löwisch/Caspers in MK-InsO, Rdnr. 94 zu § 125).
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